Grüne Ratsfraktion setzt sensiblen Umgang bei Heckenschnitt durch

Rennbahn

Auf dem Rennbahngelände erfolgte in den letzten Wochen ein Rückschnitt der Heckenanlagen. Ein Rückschnitt ist laut § 64 Abs 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW zugelassen, wenn es sich um schonenden Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen handelt.
Die Verwaltung betonte, dass die durchgeführte Maßnahme durch das o.g. Gesetz abgedeckt war. Gleichwohl konnte im Rahmen der Gremienarbeit durchgesetzt werden, dass das Grünflächenamt ein erhöhtes Maß an Sensibilität bei derartigen Eingriffen walten lässt. Zukünftig wird daher zum Schutz der Umwelt die Brutzeiten ausgeschlossen werden und die Zeit vor der Winterperiode genutzt.