Auf dem Rennbahngelände erfolgte in den letzten Wochen ein Rückschnitt der Heckenanlagen. Ein Rückschnitt ist laut § 64 Abs 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW zugelassen, wenn es sich um schonenden Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen handelt.
Die Verwaltung betonte, dass die durchgeführte Maßnahme durch das o.g. Gesetz abgedeckt war. Gleichwohl konnte im […]
